Kostet mich die Betreuung durch eine Hebamme in der Schwangerschaft oder im Wochenbett, oder eine Stillberatung Geld? Oder werden die Leistungen von der Krankenkasse übernommen?
Generell werden die allermeisten Leistungen einer Hebamme durch die Krankenkasse übernommen.
Schwangerschaft
In der Schwangerschaft gehört dazu ein Erstgespräch, auch in der Frühschwangerschaft. Dies kann allerdings nur durch eine Hebamme durchgeführt bzw. abgerechnet werden. Mehrere Hebammen kann eine Schwangere in einem Erstgespräch nicht kennenlernen. Natürlich kann eine Schwangere, wenn sie mit einer Hebamme nicht zufrieden ist, oder „die Chemie“ nicht stimmt, die Hebamme wechseln, genau wie das in der ärztlichen Versorgung der Fall ist.
Im Rahmen der Schwangerschaft kann die Schwangerenvorsorge in den normalen Abständen, also alle vier Wochen bis zur 32. Woche, danach alle zwei Wochen, und ab dem Entbindungstermin alle zwei Tage, durch eine Hebamme durchgeführt werden. Zusätzliche Vorsorgen, etwa zusätzlich zur ärztlichen Vorsorge, sind bei normalen Schwangerschaften nicht vorgesehen. Allerdings kann es sinnvoll und notwendig sein bei Beschwerden, Fragen oder Problemen zusätzliche Termine mit der Hebamme zu vereinbaren. Dies sind alles Leistungen der Krankenkasse.
Ein Geburtsvorbereitungskurs von maximal 14 Stunden, der von einer Hebamme durchgeführt wird, kann ebenfalls von der Krankenkasse übernommen werden und zwar in jeder Schwangerschaft.
->Der Partner zahlt einen Partnerbeitrag, wenn er den Kurs ebenfalls besucht. Der Partnerbeitrag wird meist von der Krankenkasse der Schwangeren ganz oder teilweise übernommen.
Geburt
Bei der Geburt betreut eine Hebamme die Schwangere, ob im Krankenhaus durch angestellte Hebammen, durch eine freiberufliche Beleghebamme, in einem Geburtshaus oder zuhause durch eine freiberufliche Hebamme, die außerklinische Geburten betreut. Sowohl die Betreuung durch angestellte, als auch durch freiberufliche Hebammen wird durch die Krankenkasse bezahlt. Bei einer außerklinischen Geburt dürfen keine Ausschlusskriterien gegen eine Geburt zuhause oder im Geburtshaus sprechen. Die Ausschlusskriterien sind bei Hausgeburten oder Geburtshausgeburten praktisch identisch.
-> Eine Rufbereitschaftspauschale für die 1:1 Betreuung, die den Geburtszeitraum von drei Wochen vor dem Entbindungstermin bis zwei Wochen nach dem errechneten Termin umfasst, wird durch eine freiberufliche Hebamme der Schwangeren in Rechnung gestellt. Diese Pauschale kann von der einzelnenen Hebamme selbst festgelegt werden und kann von 200 bis 1000€ variieren. Diesen Betrag kann eine Schwangere bei der Krankenkasse nach der Bezahlung einreichen. Die Krankenkassen erstatten zwischen 100 und 500€ zurück, im Schnitt etwa 250€. Hier ist es natürlich ratsam, vorher bei der Krankenkasse den Erstattungsbetrag zu erfragen. Insgesamt steht eine Hebamme für diesen Betrag bis zu fünf Wochen 24/7 auf Abruf zur Verfügung.
Wochenbett
In den ersten zehn Tagen steht einer Wöchnerin tägliche Wochenbettbetreuung durch eine Hebamme zu. Es können sogar bis zu zwei Besuche an einem Tag erfolgen, also bis zu 20 Besuche z.B. nach einer ambulanten Geburt, oder zusätzliche telefonische Beratung neben dem Besuch.
Nach dem 10. Tag können zusätzlich bis zur 12. Woche nach der Geburt bis zu 16 Besuche erfolgen. Dies geschieht natürlich in Absprache nach den indiviuellen Bedürfnissen.
Nach der 12. Woche können bei Probleme mit der Milchernährung oder bei Beikostproblemen noch einmal bis zu vier Besuche erfolgen. Dies gilt bei ausschließlicher Flaschenernährung des Babys bis zum 9. Monat. Stillt eine Frau ihr Baby noch, können die Beratungen bis zum Ende der Stillzeit erfolgen. Die WHO empfiehlt übrigens ein ausschließliches Stillen bis zum Ende des 6. Monats, und begleitend bis zum Ende des 2. Lebensjahres.
Ein Rückbildungskurs über zehn Zeitstunden kann ab der 6.- 8.Woche nach der Geburt besucht werden. Der Kurs muss bis neun Monate nach der Geburt abgeschlossen sein, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Bei allen Kursen gilt allerdings: Nimmt eine Frau nicht teil, ungeachtet der Gründe, so zahlt die Krankenkasse diese Stunden nicht. Hier muss die verpasste Stunde selbst gezahlt werden.
Ebenso kann eine Schwangere oder Wöchnerin durch mehrere Hebammen betreut werden, z.B. in der Schwangerenvorsorge, bei einem Geburtsvorbereitungskurs, bei der Geburt oder bei der Wochenbettbetreuung, oder auch einfach durch eine Urlaubsvertretung der Hebamme.
-> Nicht erstattet werden Kurse wie Schwangerengymnastik, Schwangerenyoga, HypnoBirthing, Rückbildungskurse, die nicht durch Hebammen oder Physiotherapeuten durchgeführt werden, oder Babymassage.
Hast du Fragen zu meinen Leistungen oder möchtest etwas Spezielles wissen?
Ruf mich an unter Tel. 0171 9893852, schreibe mir eine E-Mail an sagsmir@hebamme-kirstenlowack.de oder fülle das Kontaktformular aus, wenn ich mich bei dir melden soll.
Kirsten Lowack